infoDer Bundesgerichtshof (BGH) hat bekräftigt, dass Software-Lizenzen aus Volumen-Paketen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für Klarheit im Software-Gebrauchtmarkt gesorgt (Az. I ZR 8/13). Der BGH bestätigte die Frankfurter OLG-Entscheidung vom Dezember 2012 in allen Punkten. Diese besagt, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, welche ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, „nicht zu der Annahme führt, dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte.“

Die Begründung zum Urteil liegt nun auch vor. Darin stellt der für Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat eindeutig fest: „Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumen-Lizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können.“

Damit präzisiert der BGH das sogenannten „Aufspaltungsverbot“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das sich nur auf Client-Server-Lizenzen bezog, nicht aber auf Volumenlizenzen.

Der Quellcode von HijackThis wird für Entwickler zur integration in eigene Software zur Verfügung gestellt. Das Tool selbst sucht nicht nach Viren, sondern nach manipulierten Konfigurationseinstellungen.

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